Zahnzusatzschutz immer wichtiger!

Durch das kürzlich veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts Stuttgart wird klar, dass ein zusätzlicher Schutz zur gesetzlichen Krankenversicherung immer wichtiger wird.

Die Krankenkassen haben die Kosten einer Implantatversorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann (Urteil vom 18. Februar 2014, S 16 KR 4073/10).

In dem Rechtstreit verklagte ein Versicherter, der an Zahnlosigkeit des Oberkiefers leidet, seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für mehrere Zahnimplantate. Der behandelnde Zahnarzt hatte die Einsetzung der Implantate empfohlen, weil infolge einer starken Kieferatrophie (Rückbildung des Kieferknochens) die Gefahr von Knocheneinbrüchen bestand und er eine andere Möglichkeit der Versorgung mit Zahnersatz aus medizinscher Sicht deshalb für ausgeschlossen hielt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Behandlung mit Implantaten grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Die Krankenkassen dürften die Kosten nur in seltenen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Behandlungsrichtlinien für Zahnärzte festgelegt habe. Unter diese Ausnahmeindikationen falle die Kieferatrophie nicht, denn bei ihr handele es sich um einen natürlichen Vorgang, der bei jedem größeren Zahnverlust auftrete, außerordentlich häufig vorkomme und vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kiefer sich so weit zurückgebildet habe, dass kein ausreichendes Lager für eine Zahnprothese mehr vorhanden sei.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 27.08.2014 zum Urteil vom 18.02.2014, Az.: S 16 KR 4073/10
(http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600)

 

Mit einem Zahnzusatztarif kann diese gravierende Leistungslücke der gesetzlichen Krankenkasse geschlossen werden.