AfA-Zeit:
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Von der Finanzverwaltung festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, auch Abschreibungszeit genannt (AfA= Absetzung für Abnutzung) |
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Leasingerlass:
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Das Bundesfinanzministerium hat in den sogenannten Leasingerlassen festgelegt,
daß Leasingverträge nur unter Anwendung enger Kriterien steuerliche
Anerkennung finden, d.h. die gezahlten Raten auch tatsächlich in
voller Höhe steuerlich nutzbar sind.
Zum einen muss das wirtschaftliche Eigentum unzweifelhaft beim Leasinggeber liegen;
zum anderen darf die unkündbare Vertragslaufzeit ausschließlich zwischen
40% und 90% der AfA-Zeit liegen. |
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Vollamortisation:
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Eine Leasingvertragart, bei der am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kein kalkulierter
Restwert verbleibt. Dieser Vertragstyp wird in der Regel bei wenig
werthaltigen Finanzierungsobjekten - oder aber bei einem besonders
hohen Werteverzehr durch besondere Beanspruchung des Objektes - angewandt.
(z.B. Mehrschichtnutzung oder individuelle Besonderheiten der Nutzung) |
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Teilamortisation:
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Bei diesem Vertragstyp erfolgt die Berechnung der Leasingraten unter Festlegung eines kalkulierten Restwertes zum Vertragsauslauf. Dieser Restwert sollte unter Berücksichtung der Nutzung des Objektes in etwa dem zu erwartenden Marktwert zum Ende der Grundmietzeit entsprechen.
Diese Vertragsart wird in der Regel bei Objekten verwendet, deren Wertentwicklung relativ genau zu prognostizieren ist. Häufigster Anwendungsbereich ist die Fahrzeugfinanzierung. |
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Mietkaufvertrag:
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Im Gegensatz zum Leasingvertrag liegt das wirtschaftliche Eigentum beim
Mietkäufer, d.h. der eigentliche Investor hat die Verpflichtung das
Objekt in seiner Bilanz zu aktivieren und dort entsprechend der steuerlichen
Vorschriften abzuschreiben.
Dieser Vertragstyp wird häufig angewandt, wenn die steuerliche
Nutzbarkeit durch die Abschreibung oder Nutzung von Sonderabschreibungsmöglichkeiten
im Vergleich zur Leasingfinanzierung vorteilhafter ist oder aber in
den vergangenen Jahren durch den Mietkäufer in seiner Bilanz z.B. Ansparabschreibungen
gebildet wurden, deren Auflösung und Kompensation nun ansteht. |

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